MINDESTLOHN
Seit 1. Januar 2015 gilt ein gesetzlicher Mindestlohndeutschlandweit für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Alle wichtigen Details zum Mindestlohn finden Sie in folgender Broschüre:
Für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte und Arbeitnehmer sind in bestimmten Wirtschaftsbereichen (nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Mit den folgenden Excel-Arbeitsmappen unterstützen wir Sie bei der Dokumentation der Arbeitszeiten:
Wichtig: Die Tabellen liefern nur dann korrekte Ergebnisse, wenn die enthaltenen Formeln nicht verändert werden. Es stehen Ihnen zwei Versionen zur Verfügung.
Hinweise
Die Arbeitsmappe dient allein der Dokumentation von Arbeitszeiten. Ein Export der Daten in ein Lohnabrechnungsprogramm ist nicht möglich.
Nach welchen Kriterien die Zollverwaltung bzw. die Sozialversicherungsprüfer im Rahmen der neuen Mindestlohn–Gesetzgebung prüfen werden, ist derzeit noch offen. Änderungen bleiben deshalb vorbehalten.
Wenn Sie beim Ausfüllen des Fragebogens eine Sicherheitswarnung erhalten, fehlen u. U. die Herausgeberzertifikate der DATEV auf Ihrem Rechner. Bitte installieren Sie in diesem Fall die kostenfreien Herausgeberzertifikate der DATEV
Falls Sie die Arbeitsmappe bearbeiten möchten, heben Sie den Blattschutz auf. Gehen Sie auf die Registerkarte Überprüfen | Blattschutz aufheben. Das Passwort ist: Mindestlohn. Wenn die Bearbeitung abgeschlossen ist, aktivieren Sie den Blattschutz wieder: Überprüfen | Blatt schützen. Vergeben Sie dann ein Passwort Ihrer Wahl.
Version 1: Elektronisch ausfüllbar - Makros müssen nicht aktiviert sein.
Die Anleitung finden Sie in der Excel-Arbeitsmappe auf der dritten Registerkarte.
Version 2: Auszufüllen auf Papier
Die Anleitung finden Sie in der Excel-Arbeitsmappe auf der dritten Registerkarte.
Wir empfehlen Ihnen, zu überprüfen, ob Sie Ihre Arbeitnehmer dem Mindestlohn entsprechend entlohnen. Wenn Ihre Arbeitnehmer weniger als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn verdienen, sind Sie verpflichtet, den Lohn anzuheben.
Wenn Sie Fragen zum Mindestlohn haben, sprechen Sie uns bitte gerne an!