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Corona-Konjunkturpaket 

Update 02.07.2020:
Finale Regelungen und finales BMF-Schreiben Umsatzsteuersenkung ergänzt
Zeitplan zur Umsetzung aktualisiert

Update 26.06.2020: 
Download-Link zu zweitem Entwurf BMF-Schreiben Umsatzsteuersenkung aktualisiert.
Link zur FAQ-Liste zur Änderung der Umsatzsteuersätze des BMF ergänzt.
Merkblätter Umsatzsteuersenkung ergänzt.
Zeitplan zur Umsetzung aktualisiert.

 

Sehr geehrte Mandanten,

auf dieser Seite stellen wir Ihnen laufend alle wichtigen Informationen zum Corona-Konjunkturpaket zusammen.
Die Seite wird laufend aktualisiert.

Zeitplan der Umsetzung:

Die erste Lesung der Gesetzesvorschläge im Bundestag war am 19. Juni 2020, der federführende Bundesratsausschuss befasste sich bereits am 18. Juni 2020 damit. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag und die 2. Beratung im Bundesrat waren am 29. Juni 2020.
Das 2. Corona-Steuerhilfegesetz wurde am 29. Juni 2020 verabschiedet und ist am 1. Juli in Kraft getreten.


57 geplante Maßnahmen

Zur Bewältigung der Corona-Krise hat die sich Große Koalition am 3.6.2020 auf ein umfangreiches Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket sowie ein Zukunftspaket geeinigt. 

Ein zentrales Element zur Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft soll dabei die befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze von 19 % auf 16 % sowie von 7 % auf 5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 darstellen. 

Aus Sicht der Unternehmen hat vor allem die Senkung der Mehrwertsteuer hohe Priorität:


Maßnahme Konjunkturpaket: Senkung der Umsatzsteuer

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze führt zu Handlungsbedarf in Unternehmen, da Systeme und Prozesse angepasst werden müssen. 

Insbesondere die folgenden Aspekte sind dabei zu beachten: 

- Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich. 

- Soweit Teilleistungen vorliegen, richtet sich der zutreffende Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung. Teilleistungen liegen vor, wenn eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist grundsätzlich dann in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird. Vereinbarungen dieser Art werden im Allgemeinen anzunehmen sein, wenn für einzelne Leistungsteile gesonderte Entgeltabrechnungen durchgeführt werden. 

Beispiel 1:
Eine Leasinggesellschaft, die ihrem Kunden (Mieter) eine Sache gegen Entrichtung monatlicher Leasingraten überlässt, erbringt eine Dauerleistung, die entsprechend der Vereinbarung über die monatlich zu zahlenden Leasingraten in Form von Teilleistungen bewirkt wird. Die Steuer entsteht mit dem jeweils gültigen Steuersatz jeweils mit Ablauf des monatlichen Voranmeldungszeitraums, für den die Leasingrate zu entrichten ist.

Beispiel 2:
Ein Unternehmer wird beauftragt, in einem Wohnhaus Parkettfußböden zu legen.  In der Auftragsbestätigung sind die Materialkosten getrennt ausgewiesen.  Der Unternehmer versendet die Materialien zum Bestimmungsort und führt dort die Arbeiten aus. Gegenstand der vom Unternehmer auszuführenden Werklieferung ist der fertige Parkettfußboden. Die Werklieferung bildet eine Einheit, die nicht in eine Materiallieferung und in eine Werkleistung zerlegt werden kann. Die Steuer entsteht mit dem jeweils gültigen Steuersatz erst im Voranmeldungszeitraum der vollständigen Fertigstellung des Parkettfußbodens.

Beispiel 3:
Ein Bauunternehmer hat sich verpflichtet, zu Einheitspreisen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a VOB/A) die Maurer- und Betonarbeiten sowie den Innen- und Außenputz an einem Bauwerk auszuführen. Die Maurer- und Betonarbeiten werden gesondert abgenommen und abgerechnet. Der Innen- und der Außenputz werden später ausgeführt, gesondert abgenommen und abgerechnet.
Es handelt sich jeweils um Teilleistungen. Die Steuer entsteht jeweils im Voranmeldungszeitraum der Teilleistung.

- Soweit keine Teilleistungen vorliegen, ist der Unternehmern nicht verpflichtet Zwischenrechnungen oder ähnliches zu stellen, um die Umsatzsteuer abzugrenzen, da die Umsatzsteuer erst mit Lieferung bzw. im Zeitpunkt der Vollendung der Leistung entsteht.

- Bei Anzahlungen, die vor dem 1.7.2020 für Leistungen im Übergangszeitraum vereinnahmt werden, ist auf diese grundsätzlich der bisherige Steuersatz anzuwenden, da Anzahlungen stets mit dem Steuersatz im Zeitpunkt der Vereinnahmung zu versteuern sind.
Wird die Leistung dann jedoch zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 erbracht, unterliegt das gesamte Entgelt jedoch dem verminderten Steuersatz, was auf der Schlussrechnung entsprechend berücksichtigt werden muss.

- Am 5.6.2020 hat der Bundesrat dem Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. 
Vom 1.7.2020 bis 30.6.2021 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Getränke sind von der Steuersenkung allerdings ausgenommen. 
Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen gelten somit folgende Steuersätze:
    · Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 %
    · Zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 % 
    · Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 %
    · Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 % 

- Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme sind auf die abgesenkten Steuersätze anzupassen. 

- In der Buchhaltung werden neue Konten und/oder Steuerschlüssel für die angepassten Steuersätze benötigt.

- Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der korrekte abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird. Bei Anwendung des alten Steuersatzes liegt ansonsten ein falscher Steuerausweis vor, der nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. 

Hat der leistende Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz (19 Prozent anstelle von 16 Prozent bzw. 7 Prozent anstelle von 5 Prozent) ausgewiesen und diesen Steuerbetrag abgeführt, wird es jedoch aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der Unternehmer in den Rechnungen den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. 

- Bei Dauerleistungen, z.B. Miet- oder Leasingverträge, ist darauf zu achten, dass, soweit in den diesbezüglichen Verträgen Bruttoentgelte vereinbart wurden, diese für Leistungszeiträume ab Juli 2020 entsprechend an die geänderte Rechtslage angepasst und die Preise für die Leistungen ggf. neu kalkuliert werden müssen, vorausgesetzt, dass der Vorteil der Steuersatzsenkung an den Kunden weitergegeben werden soll. 
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind anzupassen.
Es reicht jedoch aus, einen Vertrag durch ergänzende Unterlagen anzupassen, die unter Bezug auf den Vertrag alle erforderlichen Informationen zum Entgelt und Steuersatz für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 enthalten.

-  Aus der Regelung, dass für Leistungen ab 01.07.2020 der neue verminderte Steuersatz anzuwenden ist, folgt nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 1. Juli 2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt.

Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der eine Vertragsteil von dem anderen Vertragsteil jedoch einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30. Juni 2020 ausführt. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 1. März 2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des Umsatzsteuersatzes ausgeschlossen sind).


Wir hoffen, dass wir Ihnen zur Umsatzsteuersenkung einen ersten Überblick verschaffen konnten. 

Das entsprechende BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung können Sie hier herunterladen:

BMF-Schreiben Umsatzsteuersenkung
2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf (139.72KB)
BMF-Schreiben Umsatzsteuersenkung
2020-06-30-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-final.pdf (139.72KB)


Das Bundesfinanzministerium hat am 25.06. zusätzlich eine FAQ-Liste zur Änderung der Umsatzsteuersätze auf seiner Internetseite veröffentlicht. 

Merkblätter zur Umsatzsteuersenkung:



ZDH: Umsatzsteuersenkung
ZDH Merkblatt - Senkung des Umsatzsteuersatzes-1.pdf (72.45KB)
ZDH: Umsatzsteuersenkung
ZDH Merkblatt - Senkung des Umsatzsteuersatzes-1.pdf (72.45KB)



HWK: Umsatzsteuersenkung bei Bauleistungen
Umsatzsteuersenkung 2020 Stand Juni 2020-1.pdf (470.53KB)
HWK: Umsatzsteuersenkung bei Bauleistungen
Umsatzsteuersenkung 2020 Stand Juni 2020-1.pdf (470.53KB)




Kurzinfo Umsatzsteuersatzsenkung
Kurzinfo_Steuersenkung_2020-07-01 (1).pdf (267.16KB)
Kurzinfo Umsatzsteuersatzsenkung
Kurzinfo_Steuersenkung_2020-07-01 (1).pdf (267.16KB)

 



Weitere Maßnahmen des Konjunkturpakets

Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen Überbrückungshilfen gewährt:

  • Unternehmen, die wegen der Corona-Krise Umsatzeinbrüche haben, sollen einen nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss erhalten.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Branchen. Voraussetzung ist, dass die Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um min. 60% gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und die Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um min. 50 % fortdauern werden. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.
  • Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Anträge müssen bis jeweils spätestens am 31.8.2020 gestellt werden.
  • Die Höhe der Förderung hängt vom Umsatzrückgang ab: Bei Umsatzrückgang von mindestens 40% gegenüber dem Vorjahresmonat werden bis zu 40% der fixen Betriebskosten erstattet. Bei Umsatzrückgang von mehr als 70% gegenüber dem Vorjahresmonat können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Wie der Betriebskostenzuschuss beantragt werden kann, ist in den Einzelheiten noch nicht bekannt. Die Bundessteuerberaterkammer setzt sich aktuell für ein möglichst einfaches und bundeseinheitliches Verfahren ein.

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen bei maximal 40 Prozent stabilisiert werden.

Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.

Der Verlustrücktrag wird für 2020 und 2021 auf fünf Millionen bzw. bei Zusammenveranlagung zehn Millionen Euro erweitert und schon in der Steuererklärung für 2019 nutzbar gemacht.

Die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um den Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA erhöht, maximal auf 25 Prozent für die Steuerjahre 2020 und 2021.

Die Körperschaftsteuer wird modernisiert. Es wird unter anderem ein Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt und der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbe-Betrieben auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrages angehoben.

Die Mitarbeiterbeteiligung soll gefördert werden.

Im Bereich der Unternehmensinsolvenzen soll ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren eingeführt werden. Natürliche Personen sollen sich innerhalb von drei Jahren entschulden können

Kurzarbeitergeld: Dazu wird es eine Neuregelung im September geben.

Der Kinderbonus von 300 Euro pro Kind wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird von 1.908 auf 4.000 Euro erhöht.

Betriebe mit Auszubildenden sollen gefördert werden, etwa durch eine Prämie für Ausbildungsverträge.

Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 1. Januar 2020 und befristet bis zum 31. Dezember 2025 auf eine Bemessungsgrundlage von 4 Millionen Euro gewährt.

Die PKW–Steuer wird stärker an CO2-Emissionen ausgerichtet, Elektrofahrzeuge werden stärker gefördert.

Es soll eine erweiterte Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter geben.

Das Eckpunktepapier des Bundesregierung können Sie hier herunterladen:

Eckpunktepapier Konjunkturpaket
eckpunktepapier.pdf (184.58KB)
Eckpunktepapier Konjunkturpaket
eckpunktepapier.pdf (184.58KB)