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GoBD


Die GoBD konkretisieren die Ordnungs­mäßig­keits­anfor­derungen der Finanz­ver­waltung an den Einsatz von IT bei der Buch­führung und bei sonstigen Auf­zeich­nungen.  Die GoBD wurden durch das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 veröffent­­licht und gelten für alle Veran­lagungs­zeit­räume, die nach dem 31.12.2014 beginnen.  


GoBD im Überblick

  • Die GoBD (Grundsätze zur ordnungs­mä­ßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnun­gen und Unterla­gen in elektronischer Form sowie zum Datenzu­griff) ersetzen mit Wirkung zum 01.01.2015 die GoBS (Grund­sätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchfüh­rungs­systeme) und die GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und Prüfbarkeit digitaler Unterlagen).
  • Die GoBD müssen von allen Buch­führungs- bzw. Auf­zeich­nungs­­pflich­­ti­gen beachtet werden. Sie gelten somit nicht nur für die doppelte Buch­führung, sondern explizit auch für sonstige Aufzeichnungen steuer­re­le­vanter Daten, z. B. auch für Ein­nahmen­überschuss­­rech­ner.
  • Die GoBD beziehen sich auch auf Vor- und Nebensysteme der Finanzbuch­füh­rung (z. B. Material- und Warenwirt­schaft, Lohnabrechnung, Zeiter­fas­sung). 

Zugeständnisse erreicht – es bleibt ein Aber 

In enger Abstimmung mit den steuer­bera­ten­den und wirt­schaftsprüfen­den Berufsorgani­sa­ti­o­nen und weiteren Wirt­schafts­verbänden wurde in Form von Kritik und Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­gen in die Entstehung der neuen Grundsatz­normen eingewirkt. Es konnten einige Zugeständnisse der Finanz­ver­waltung erreicht werden, wie der Wegfall der Kontierung auf dem Papierbe­leg unter bestimmten Umständen, der Wegfall der Aufbewahrungspflicht von E-Mails, wenn diese den Beleg als Anlage nur trans­por­tieren, sowie die Konkretisie­rung der An­for­derungen an ein Ersetzendes Scannen mit anschließender Vernichtung der Papier­belege. Dennoch enthalten die GoBD zahlreiche Konkretisie­rungen und Verschärfungen.



Konkretisierungen und Verschärfungen

  • Zeitgerechte Erfassung und Ordnung von Grund(buch)aufzeichnungen
  • Unveränderbarkeit von Buchungen und Aufzeichnungen
  • Aufbewahrungspflicht von elektronischen Belegen, Daten aus sogenannten Vorsystemen und Stammdaten 

Weitere Informationen

Broschüre GoBD

GoBD: Überblick