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Unterstützung für betroffene Unternehmen des Bayerischen Wirtschaftsministeriums: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Soforthilfe Corona
Die Bayerische Staatsregierung und Bundesregierung haben Soforthilfeprogramme für Betriebe eingerichtet, die von der Corona-Krise besonders geschädigt wurden.

Anträge können von Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs-  bzw. Arbeitsstätte in Bayern haben.

Beantragung: Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular stehen an dieser Stelle zur Verfügung: https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/.

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Kurzfakten zu Corona-Soforthilfen

Die detaillierte und aktualisierte Fassung finden Sie >> hier.

Das Programm ist zum 31.05.2020 ausgelaufen.

Hilfsprogramme für Künstler, Kunst- und Medienschaffende sowie für Kinos
Die vollständigen Informationen finden Sie hier.

Stabilisierungsprogramm für kleine und mittlere Spielstätten - Bestätigung des Liquiditätsengpasses durch einen Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer erforderlich

Um kleine und mittlere Spielstätten im Bereich Theater, Kleinkunst, Musik und Kabarett langfristig zu unterstützen und ihnen so durch die Krise zu helfen, hat der Freistaat Bayern ein neues Stabilisierungsprogramm im Rahmen des bayerischen Kultur-Rettungsschirms aufgelegt. Anträge können ab 1. Juli 2020 gestellt werden. Für die Beantragung der Spielstättenförderung ist ein Nachweis über einen Liquiditätsengpass anhand einer von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigten Liquiditätsbedarfsplanung vorzuweisen. Der Liquiditätsengpass wird nach Maßgabe der Nr. 3.1. der "Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) beeinträchtigten kulturellen Spielstätten („Spielstättenprogramm“)" berechnet. Die konkrete, auszahlbare Finanzhilfe richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung prognostizierten und glaubhaft nachgewiesenen Liquiditätsengpass für den Bewilligungszeitraum. Ausführliche Informationen zum Programm finden Sie auf der Webseite des Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Die Bundessteuerberaterkammer stellt die Aktualisierung des FAQ-Katalogs zu den Soforthilfeprogrammen ein und veröffentlicht dafür ab dem 9. Juni 2020 eine neue Zusammenstellung mit News und Fakten zum Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung. Diese geht auch auf weitere wichtige Punkte zu den Soforthilfen ein und ist abrufbar unter dem nachfolgenden Permanent-Link hier.
Der FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer zu den Soforthilfen ist weiterhin abrufbar.


Ko­ali­ti­ons­aus­schuss be­schließt Kon­junk­tur­pa­ket

Um Familien, Unternehmen und Kommunen darin zu unterstützen, die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie besser zu bewältigen, hat die Bundesregierung ein umfassendes Konjunkturpaket auf den Weg gebracht.  Mit dem Konjunkturpaket sollen auch private und öffentliche Investitionen angeschoben und die technologische Modernisierung befördert werden.
Weitere Informationen zum Konjunkturpakets finden Sie hier.

Weitere Informationen unter www.haberkorn.de/konjunkturpaket.


Finanzielle Unterstützungsangebote

Betroffenen Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus die Darlehensprodukte der LfA Förderbank Bayern, die Darlehensprodukte der KfW sowie verschiedene Bürgschaftsprogramme zur Verfügung. Der Freistaat Bayern stellt mit einer Erhöhung der Rückbürgschaften sicher, dass die LfA Förderbank Bayern zusätzliche Risiken übernehmen kann.

Ziel der Finanzierungshilfen: Primäres Ziel ist die Bereitstellung zusätzlicher Liquidität, die es den Unternehmen ermöglicht, die schwierige Zeit zu überbrücken und sich zu stabilisieren.

Finanzierungsvoraussetzung: Voraussetzung für die Unterstützung der Unternehmen ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die nachfolgenden Angebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Ihr Weg zu den Finanzierungshilfen: Erster Ansprechpartner für die finanziellen Unterstützungsangebote der LfA Förderbank Bayern, der KfW sowie der Bürgschaftsbank Bayern GmbH (BBB) ist grundsätzlich Ihre Hausbank – sie berät und beantragt die finanziellen Hilfen bei LfA und BBB. Bitte sprechen Sie daher zuerst mit Ihrer Hausbank.

Finanzielle Hilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie

Hier geht es zu den aktuellen Informationen des Bundesfinanzministeriums zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen – für Freiberufler und Solo-Selbständige, Unternehmen aller Größen sowie für Beschäftigte.

LfA-Schnellkredit

Die Bayerische Staatsregierung hat einen Schnellkredit für Kleinstunternehmen beschlossen. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten können ab sofort einen Schnellkredit der LfA Förderbank Bayern beantragen. Der Kredit ergänzt die bereits erlassenen Hilfsprogramme.
Bei dem Schnellkredit wird die Hausbank zu 100 Prozent von der Haftung freigestellt. Es wird ein einheitlicher Darlehenszins von derzeit 3 Prozent p.a. erhoben.
Weitere Details finden Sie hier auf der Webseite der LfA Förderbank Bayern.

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein. 

Alle Details zu den KfW-Schnellkrediten, die nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten, lesen Sie hier.


Kurzarbeit
Wird in Folge des Coronavirus eine vorübergehende Reduzierung der üblichen Arbeitszeiten notwendig, können betroffene Betriebe bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld beantragen.

Darüber hinaus werden – wie von Bayern gefordert – erweiterte Kurzarbeitsregelungen umgesetzt. Im Einzelnen soll es folgende Erleichterungen geben:

  • Das Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wird auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden.

Alle Informationen zum Kurzarbeitergeld, ihre zuständige Arbeitsagentur sowie eine Online-Anzeige- bzw. eine Antragsfunktion finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit 

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus.

Zusätzlich haben wir hier eine Informationsbroschüre zur Kurzarbeit für Sie bereitgestellt:

Informationsbroschüre Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld wird bei längerem Bezug gesetzlich aufgestockt
Kurzarbeitergeld (KuG) gleicht Entgeltausfälle durch Arbeitsausfälle aus. Derzeit besteht für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ein gesetzlicher Anspruch auf 60 Prozent des Nettolohns, der aufgrund der Arbeitszeitreduzierung anteilig ausfällt. Mit Kindern sind es 67 Prozent. Jetzt hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für eine bis zum Jahresende 2020 befristete und gestaffelte gesetzliche Anhebung des KuG um 10 Prozent ab dem 4. Bezugsmonat und um 20 Prozent ab dem 7. Bezugsmonat vorgelegt. Voraussetzung ist dann im jeweiligen Bezugsmonat ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent. Das Inkrafttreten der Regelung ist rückwirkend zum 01. März 2020 geplant.
Weitere Informationen finden Sie hier.

App: Kurzarbeit
Eine App der Arbeitsagentur unterstützt Arbeitgeber bei der Antragstellung auf Kurzarbeit, vor allem beim Versenden der Dokumente an die zuständige Arbeitsagentur.
Apple Store:  https://apps.apple.com/de/app/kurzarbeit-dokumente-senden/id1509198155
Google Play Store: https://play.google.com/store/apps/details?id=de.arbeitsagentur.kurzarbeit&hl=de



Steuererleichterungen 

Steuerstundung/Herabsetzungen
Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer können gestundet sowie Vorauszahlungen auf null gesetzt werden.

Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat wird verzichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die fehlende Liquidität die Corona-Epidemie ursächlich ist. 

Vordruck zu Beantragung von Steuererleichterungen - Direktlink auf das Dokument:
https://www.finanzamt.bayern.de?doc=104233.

Das Vordruckmuster wird auch auf der Startseite des Bayerischen Landesamt für Steuern (BayLfSt) mit weiteren Erläuterungen zur Verfügung gestellt: https://www.finanzamt.bayern.de/LfSt/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) bzw. Säumniszuschläge werde bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sei.


Bayern zahlt Unternehmen auf Antrag bereits geleistete Umsatzsteuersondervorauszahlungen wieder zurück

Hier geht es zur Pressemitteilung: https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm

Wichtiger Hinweis zur Antragstellung und zu Auswirkungen auf Dauerfristverlängerung
Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen. 


Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Die FAQs sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten der entsprechenden Maßnahmen geben und werden regelmäßig aktualisiert.

Hier finden Sie die aktuellen FAQs. 

BMF-Schreiben zu Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Zum Download des Schreibens klicken Sie bitte hier.

BMF-Schreiben zu Investementsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie
Zum Download des Schreibens klicken Sie bitte hier.

BMF-Schreiben Corona-Sofortmaßnahme: Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019
Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden. 
Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020, dass Sie hier finden.


Einen aktuellen Überblick über alle derzeitigen steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns für Corona-Betroffene finden Sie hier:
https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/


Steuerfreie Son­der­zah­lun­gen: Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von EUR 1.500 im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun  bis zu diesem Betrag Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. 

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Die vollständige Pressemitteilung lesen Sie hier.


SV-Beiträge - Beitragsstundungen erst dann, wenn alle Hilfen genutzt sind

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in einem Rundschreiben die erleichterte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen an. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Maßnahmen aus dem Hilfspaket zügig greifen, sodass die Erleichterung der Stundung auf die Monate März und April begrenzt werden soll. Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind. Hier geht es zur Pressemitteilung des GKV Spitzenverband

Erleichterter Zugang zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge auch für Mai 2020 möglich

Nachdem bereits für die Monate März und April eine vereinfachte Stundung möglich war, wird diese Option bis einschließlich Mai 2020 fortgeführt. Allerdings wird stärker als bislang darauf geachtet, dass die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge nachrangig zu anderen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zu sehen ist. Das bedeutet, Unternehmen müssen deutlicher als bislang darlegen, welche anderen Maßnahmen (z. B. Soforthilfen, Liquiditätshilfen, Kurzarbeit) bereits genutzt oder beantragt wurden. Hierzu wurde das Antragsformular zur Stundung der Sozialversicherungsbeiträge angepasst.

Hinweis: Da die Voraussetzungen für den erleichterten Stundungszugang angepasst wurden, muss auch dann ein neuer Antrag gestellt werden, wenn die für März und April bereits beantragte Stundungen fortgeführt werden soll.
Weitere Informationen und den Antrag zum Download finden Sie hier.

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung bereitet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor: 

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html

Informationsseite des Deutschen Industrie- und Handelskammertags:
https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus/faq-19594


Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG - Antrag auf Entschädigung bzw. Erstattung ist online
Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz, die zum 30.03.2020 in Kraft getreten ist, soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können.

So können Arbeitgeber und Selbstständige unter bestimmten Bedingungen eine Entschädigung geltend machen. In Bayern sind die Bezirksregierungen für die Entschädigungen zuständig. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitgeber in Vorleistung gehen, also ihren Arbeitnehmer das Entgelt fortzahlen, auch wenn diese nicht arbeiten. Ansprechperson der Arbeitnehmer sind entsprechend ihre Arbeitgeber.
Ausführliche Informationen zur Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG und den Antrag auf Entschädigung bzw. Erstattung eines Verdienstausfalls finden Sie hier.



Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/IfSG.pdf


Corona-Podcast des NDR: NDR Info Wissenschaftsredakteurin Korinna Hennig spricht jeden Tag aus­führlich mit einem der führenden Virus-Forscher Deutschlands Christian Drosten, dem Leiter der Virologie in der Berliner Charité, über den aktuellen Stand und veröffentlicht dieses Interview als Podcast auf der NDR-Internetseite: https://www.ndr.de/nachrichten/info/podcast4684.html